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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)
(Stand Juli 2012)

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Käufern werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer über den Verkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVL werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferbestimmungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit die in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Schriftform

(1) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

§ 3 Angebote, Preise

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
  2. Die angebotenen Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die am Tag der Lieferung gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
  3. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

 

§ 4 Gefahrübergang, Versand

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. 
  2. Wenn eine besondere Versandart nicht vereinbart und vom Käufer auch nicht verlangt wurde, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

§ 5 Lieferung, Lieferverzug, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und auf Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Die Rechte des Käufers gemäß § 9 dieser AVL und unseren gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
  5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. 
  6. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Aufträge in Teilleistungen zu erfüllen, die, wenn die restlichen Teile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden, und die erbrachten Teilleistungen für den Käufer nicht ohne Interesse sind, von diesem nicht zurückgewiesen werden können. 

 

§ 6 Zahlung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. Zahlungen  haben ausschließlich auf unsere genannten Konten zu erfolgen.
  2. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). 
  3. Nach Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen und aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden und künftigen Forderungen unser Eigentum. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf sie jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen und/oder weiterverarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seine Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.
  2. Eine Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Waren zu einer neuen beweglichen Sache durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware und der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung an der neuen Sache Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer Forderungen schon jetzt das Alleineigentum bzw. das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln und unentgeltlich für uns zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sachen hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums bzw. unseres Miteigentums mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenabreden in Höhe des Wertes unseres Eigentums bzw. Miteigentums mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherheitshypothek auf Grund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Im Falle des Verzugs des Käufers hat er auf unser Verlangen diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer gesamten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind auch berechtigt, jederzeit selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen gegen diese einzuziehen. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungen einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der einbezogenen Beträge bleibt unberührt; der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben. 
  5. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und/oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers in diesem Umfang zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Maßgebend für die Ermittlung der Höhe der Sicherheit ist der Einkaufs- bzw. Gestehungspreis, bei Forderungen ihr Nominalwert.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

 

§ 8 Rügepflicht, Mängelansprüche des Käufers, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretungsverbot

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Zur ordnungsgemäßen Untersuchung gehört die Untersuchung auf Sieblinie sowie auf mögliche Verschmutzungen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Sichtbarwerden zu rügen.  Die rechtzeitige Absendung genügt zur Fristwahrung. Der Käufer trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt und der Käufer ist mit der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. 

(2) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. 

(4) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(5) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als tatsächlich unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(8) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 AVL und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(9) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVL in den Vertrag einbezogen wurden.

(10) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(11) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

(12) Dem Käufer ist es nicht gestattet, Ansprüche gegen uns an einen Dritten abzutreten, es sei denn, es liegt ein Fall des § 354a HGB vor.

 

§ 9 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer  wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. 
  1. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. 
  2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 7 unterliegen dem Recht am jeweiligen Standort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig und unwirksam ist.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages ist unser Geschäftssitz in 76275 Ettlingen, soweit gesetzlich zulässig. Uns bleibt vorbehalten, den Käufer auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.